Über uns

Satzung der Caspar Olevian Gesellschaft:

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Caspar-Olevian-Gesellschaft Trier e.V.“ und ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Verein hat seinen Sitz in Trier. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Aufgaben

Zweck des Vereins ist es, die Erinnerung an den bedeutenden Theologen, Juristen und Wissenschaftler Caspar Olevian wachzuhalten und sein Lebenswerk zu würdigen.

Insbesondere stellt sich der Verein folgende Aufgaben:

  • wissenschaftliche Arbeiten, vor allem aus den Gebieten Theologie, Rechtswissenschaften, Geschichte und Pädagogik anzuregen und zu fördern;

  • den Caspar-Olevian-Preis zu vergeben.

§ 3 – Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit im Spitzenverband

Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

Die Gesellschaft unterstützt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber(in) innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod,

  • durch Austritt,

  • durch Streichung von der Mitgliederliste,

  • durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

§ 6 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes,

  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes,

  • Entlastung des Vorstandes,

  • Entscheidung über Mitgliedsbeiträge,

  • Ausschluß eines Mitgliedes,

  • Entscheidung über die Aufnahme eines vom Vorstand abgelehnten Mitgliedes,

  • Vergabeordnung für Caspar-Olevian-Preis,

  • Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den/die Vorsitzende(n) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einzuladen.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vorstandes oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein(e) Kandidat(in) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung muß der genaue Wortlaut angegeben werden.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anfragen zu Form und Frist der Einladung sind als erster Punkt der Tagesordnung aufzunehmen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes schriftlich verlangt.

§ 7 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden

  • dem/der stellv. Vorsitzenden

  • dem/der Schatzmeister(in)

  • dem/der Schriftführer(in)

  • einem/einer Beisitzer(in)

Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Ausnahmen bedürfen einer mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 – Geschäftsstelle

Geschäftsstelle des Vereins ist das Gemeinde- und Verwaltungsamt im Kirchenkreis Trier.

Der Verein verfügt über seine Mittel durch Zahlungsanordnungen, die vom Vorsitzenden und Schatzmeister unterschrieben sind.

§ 9 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an den Verein für Rheinische Kirchengeschichte mit der Auflage, das Vermögen im Sinne dieser Satzung zu verwenden.